AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen Stand 3/2018

Nachstehende Bedingungen liegen unseren Lieferungen und Leistungen zugrunde. Abweichungen müssen in jedem Falle von uns schriftlich bestätigt sein und gelten nur für das betreffende Geschäft. Etwaige Einkaufsbedingungen der Käufer werden durch unsere Lieferungsbedingungen hinfällig.

 

1. Angebote und Preise

1.1 Die in diesem Vertrag vereinbarten Preise enthalten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Mehrwertsteuer. Bei Erhöhung oder Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes ändern sich die Preise entsprechend, sofern die Lieferung nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt.


1.2 Liegt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin mehr als ein Jahr, ohne dass die Verzögerung von uns zu vertreten ist, erhöht sich der Verkaufspreis um 0,5% pro angefangenen Monat über die 12 Monate hinaus. Dem Bauherrn bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die eingetretenen Lohn- und Materialkostenerhöhungen niedriger sind als die von uns angenommenen Beträge.


1.3 Unsere Angebote, einschließlich aller Erklärungen unserer Angestellten und Vertreter sind stets freibleibend und unverbindlich. Sie werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung bindend.


2. Liefertermin

2.1 Auftragsbestätigung und Vertragsabschluß erfolgen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Streiks oder Aussperrung, Verkehrs- oder Produktionsstörungen, Schlechtwetterperioden und höhere Gewalt berechtigen uns zur Verlegung des Liefertermins oder Aufhebung unserer Lieferungsverpflichtung.


2.2 Lieferfristen beginnen erst nach Erbringung der Vorleistungen gemäß Ziffer 6 der zusätzlichen technischen Hinweise.
2.3 Nachträgliche Änderungen verlängern die Lieferzeit und verursachen zusätzliche vom Auftraggeber zu tragende Kosten.


3. Zahlungsvereinbarung

Die Zahlungen sind zu den nachstehenden Terminen fällig:
20 % beim Beginn der technischen Bearbeitung.
75 % nach dem Betonieren der Decke bzw. nach der Lieferung der Wand- und Deckenelemente wenn das Betonieren der Decke nicht im Leistungsumfang von Bürkle enthalten ist.
5 % nach der Abnahme
Abweichende Zahlungsvereinbarungen können im Bauvertrag vereinbart werden.
Der Bauherr stellt vor Produktionsbeginn die Restzahlung sicher durch Vorlage einer unwiderruflichen Bankbürgschaft (Zahlungsversprechen) oder einer Abtretung von Guthaben bzw. Auszahlungsansprüchen (unter Verwendung des von Bürkle vorgesehenen Vordrucks).
Zahlungen sind innerhalb von 5 Tagen nach Fälligkeit zu leisten.


4. Obliegenheiten des Bauherrn

4.1 Der Bauherr ist verpflichtet, die Boden- und Grundwasserverhältnisse auf seinem Baugrundstück von einem Fachmann überprüfen zu lassen. Besonderheiten sind uns unverzüglich mitzuteilen.


4.2 Der Bauherr beachtet die zusätzlichen technischen Hinweise aus denen sich die vom Bauherrn zu erbringenden Vorleistungen ergeben.


4.3 Werden nach Baubeginn zusätzliche Aufwendungen notwendig und ist der Bauherr oder sein Vertreter nicht erreichbar, genehmigt der Bauherr - um eventuell höhere Stillstandskosten zu vermeiden - die Ausführung durch unser Baustellenpersonal bis zu einer Höhe von 300 € bzw. 500 SFr. (inklusive Mehrwertsteuer). Der Nachweis dieser Arbeiten erfolgt durch Rapporte, welche dem Bauherrn unverzüglich vorgelegt werden.


4.4 Unabhängig davon verpflichtet sich der Bauherr, bei Auftreten von Mehrleistungen innerhalb von 1 Stunde auf der Baustelle - persönlich oder durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter - anwesend zu sein, um Entscheidungen zu treffen.


5. Haftung für Obliegenheitsverletzungen

Der Bauherr trägt alle Mehrkosten, die durch die Nichterfüllung einer seiner Obliegenheiten entstehen. Die Mehrkosten werden dem Bauherr, soweit sie bekannt oder absehbar sind, vor Baubeginn mitgeteilt. Einzelheiten ergeben sich aus den zusätzlichen technischen Hinweisen.


6. Abnahme

6.1 Eine Abnahme – auch von Teilleistungen - findet auf Verlangen mit einer Frist von 2 Tagen statt.


6.2 Die Abnahme berührt nicht den Anspruch auf Gewährleistung von Mängeln, die bei der Abnahme dem Auftraggeber nicht bekannt sind.


7. Rücktritt

Tritt der Bauherr vom Vertrag zurück oder kündigt er diesen Vertrag, ohne dass wir hierfür einen wichtigen Grund gegeben haben, so hat er eine pauschale Entschädigung von 10% des vereinbarten Werklohnes zu zahlen. Dem Bauherrn und Bürkle bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Entschädigungsanspruch wegen erbrachter Aufwendungen und entgangenem Gewinn nicht entstanden oder wesentlich niedriger bzw. höher ist als die Pauschale.


8. Mehrheit von Bauherren

Mehrere Bauherren haften als Gesamtschuldner. Sie erteilen einander unwiderruflich Vollmacht zur Abgabe von Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag.


9. Sonstiges

9.1 Das Baugrundrisiko trägt der Bauherr.


9.2 Bürkle ist berechtigt, die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise an Nachunternehmer zu übertragen.


9.3 Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch für spätere Zusatzvereinbarungen.


9.4 Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.


9.5 Sofern einzelne Teile dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein sollten oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall unwirksamer Regelungen dieses Vertrages soll die entsprechende Bestimmung der VOB/B gelten.